Zur Befristung eines Arbeitsvertrags wegen Vertretung eines anderen Arbeitnehmers

Ein Arbeitsvertrag kann auch dann mit dem Sachgrund der Vertretung befristet werden, wenn der Arbeitgeber in der Lage gewesen wäre, den Vertretenen mit den Aufgaben des Vertreters zu beauftragen.

BildOb und wie die Arbeit dann umverteilt wurde, ist unerheblich – BAG vom 11.02.2015, 7 AZR 113/13.

Das Urteil zur Vertretung

§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sieht vor, dass ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers befristet beschäftigt werden kann. Klassische Beispiele sind die Elternzeit oder die längere Erkrankung des oder der Vertretenen. In diesem Fall darf die Befristung auch länger als zwei Jahre vereinbart werden.

Ein solche Befristung ist nicht nur zulässig, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen direkt übernimmt, also unmittelbar auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt wird. Es gibt auch die Fälle der sog. mittelbaren Vertretung, bei denen ein anderer Stammarbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz des Vertretenen eingesetzt wird und der befristet Eingestellte dessen Aufgaben übernimmt oder aber die Arbeit komplett neu verteilt wird. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters im Fall einer Entfristungsklage vorzutragen und zu beweisen.

Es ist aber auch denkbar, dass dem Vertreter Aufgaben übertragen werden, die der Vertreter nie ausgeübt hat, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen. Erforderlich ist in diesem Fall weiter, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben dem abwesenden Arbeitnehmer erkennbar zuordnet. Dies kann durch eine Angabe im Arbeitsvertrag geschehen.

Der Fall zur Vertretung

Dies hielt das Bundesarbeitsgericht für möglich in dem Fall einer bei der Bundesagentur für Arbeit von 2009 bis 2011 befristet angestellten Mitarbeiterin. Sie war Mitglied eines Teams von – auf Vollzeitstellen umgerechnet – 8,5 Mitarbeitern, die sich zum Teil mit der Gewährung von Arbeitslosengeld, zum Teil mit dem Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe / Ausbildungsgeld / Übergangsgeld befasste. Die Klägerin war durchgehend im Bereich des Arbeitslosengeldes eingesetzt, die befristete Anstellung wurde im Jahr 2011 mit der Vertretung einer Kollegin begründet, die sich stets mit der Berufsausbildungsbeihilfe befasst hatte. Eine Vertretungskette konnte die Arbeitgeberin auch nicht nachweisen, so dass auch kein Fall der mittelbaren Vertretung begründet werden konnte. Sie konnte sich aber möglicherweise auf einen Fall der sog. gedanklichen Zuordnung berufen. Der notwendige Verweis im Arbeitsvertrag war gegeben, allerdings war streitig, ob die vertretene Kollegin nach einer Einarbeitung fachlich in der Lage gewesen wäre, die Aufgaben der Klägerin zu übernehmen. Aus diesem Grund wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück zu verwiesen.

Dieser Fall macht einmal deutlich, dass es aus Arbeitnehmersicht kaum abzuschätzen ist, ob der Sachgrund der Vertretung wirksam vereinbart ist. Zum Einen dürfte der Vertreter weder den Arbeitsvertrag und die Aufgabenbeschreibung des Vertreteres kennen, zum Anderen dürfte er auch nicht wissen, wozu er fachlich in der Lage ist. Dies umso mehr in den Fällen, in denen er der Vertretenen nicht kennengelernt hat.

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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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