Rechtskonforme Vorsorgevollmachten gelten auch bei Banken

Banken verweigern öfter die Anerkennung von Vorsorgevollmachten. Das Landgericht Detmold hat dazu ein Urteil gefällt. Banken müssen demnach entsprechend ausgefertigte Vollmachten anerkennen.

Der einzige Weg im Betreuungsfall selbstbestimmt zu bleiben, sind rechtskonforme Gesamtvollmachten mit Verfügungen. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass sich Banken weigern Vorsorgevollmachten anzuerkennen. Sie verlangen oft eine Kontovollmacht. Das Landgericht Detmold hat Anfang 2015 zu dieser Thematik in einem konkreten Verfahren ein Urteil gefällt. Demnach haben Banken entsprechend ausgefertigte Vollmachten anzuerkennen.

„Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.“ So der erste Leitsatz zum Urteil und zum Thema „Umfang einer Vorsorgevollmacht bei Bankgeschäften“ vom Landgericht Detmold (Aktenzeichen 10 S 110/14).

Bank besteht trotz Vollmacht auf Betreuerausweis

Der Vollmachtgeber hatte dem Bevollmächtigten eine Vorsorgevollmacht erteilt, die diesen dazu berechtigte, ihn in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Damit war eine umfassende Bevollmächtigung gegeben. Die Gültigkeit der Vollmacht hatte die Bank auch nicht angezweifelt und trotzdem die Vorlage einer Bestellungsurkunde und eines Betreuerausweises speziell für die Vermögensorge verlangt. „Dieses Vorgehen ist nicht unüblich“, so Rechtsanwalt Norbert Schönleber, Köln, „Banken schützen sich auf diese Weise vor haftungsrechtlichen Risiken. Das ist so jedoch nicht rechtens. Bezieht eine Vorsorgevollmacht konkret und detailliert die Vermögenssorge ein, so ist dies von Banken anzuerkennen“, so der Rechtsanwalt weiter.

Besser rechtskonforme, geprüfte Vorsorgevollmachten

Aus diesem Rechtsstreit ist ersichtlich, dass auch Vorsorgevollmachten leider manchmal durchgesetzt werden müssen. Deshalb ist es empfehlenswert Gesamtvollmachten mit Verfügungen auf eine sichere Basis zu stellen. „Das alleinige Nutzen von frei erhältlichen Vorlagen können wir guten Gewissens nicht empfehlen“, so Schönleber. „Es sollte eine inhaltliche und rechtliche Prüfung durch einen Anwalt erfolgen, um die Vollmacht im Fall der Fälle auch durchsetzen zu können. Zudem haftet dann der Anwalt für den Inhalt und er hilft bei der Durchsetzung, falls das nötig werden sollte.“

Fazit: Rechtskonforme Vollmachten bieten eine sichere Basis, auch wenn Vollmachten einmal rechtlich durchgesetzt werden müssen. Banken müssen Vorsorgevollmachten grundsätzlich auch für die Vermögenssorge anerkennen, wenn diese eingeschlossen ist. Im vorliegenden Fall wurde die betroffene Bank zusätzlich zur Kasse gebeten. „Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Ein-schaltung eines Rechtsanwalts).“ (Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmold)

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