KiTa-Streik Tipps für Eltern vom Anwalt Arbeitsrecht

Der unbefristeter KiTa-Streik seit 8. Mai stresst viele Eltern. Was geht beim Improvisieren und was nicht? Hier einige rechtliche Aspekte zu Risiken und Nebenwirkungen kreativer Eltern-Strategien.

BildAm 08.05.2015 begann der unbefristete KiTa-Streik. Tausende von Kindergärten und KiTas bleiben – unbefristet – geschlossen, die Balance zwischen Job einerseits und Kinderbetreuung andererseits ist für viele Eltern ein Drahtseilakt. Welche Alternativen gibt es und wie ist die Rechtslage dafür?

Zahlreiche Einrichtungen öffnen für die betroffenen Familien auch während des Streiks ihre Tore und ermöglichen es so den Eltern, in den Räumlichkeiten der KiTa eigenverantwortlich hilfsweise selbst eine Kinderbetreuung zu organisieren.

Arbeitgeber muss Lohn weiter zahlen

Grundsätzlich ist nach der überwiegenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein derartiger Streik und die damit verbundenen Einschränkungen bei der Kinderbetreuung einen Fall der vorübergehenden persönlichen Verhinderung i.S.v. § 616 BGB darstellt. Der Arbeitgeber muss in einem derartigen Fall auch dann weiter den Lohn bezahlen, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit erscheint. Aber: Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung ist zeitlich befristet – der Streik ist es nicht!

Kinder mit zur Arbeit nehmen

Einige Unternehmen gestatten es ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die Kinder Streikbetroffener mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch, weshalb ein derartiges Ansinnen dringend zuvor mit der Chefetage abgesprochen werden sollte.

KiTa-Gebühren Erstattung: In der Regel nicht

Nur selten ist in Verträgen mit den KiTas für die Dauer des Streiks ein Erstattungsanspruch der Gebühren geregelt. Fehlt es an einer derartigen Regelung, ist davon auszugehen, dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehen dürfte.

Alternative Babysitter

Dasselbe gilt für Babysitter-Kosten oder anderweitige Kosten der Kinderbetreuung. Auch sie können weder der KiTa noch den Gewerkschaften in Rechnung gestellt werden. Es gibt keinen Kostenerstattungsanspruch. Grund hierfür ist der verfassungsrechtliche Schutz der Möglichkeit zum Streik, der dazu führt, dass Schadenersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Autorin: Rechtsanwältin Johanna Steinle, zuständig für Arbeitsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg.

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