Der Arbeitnehmer bestimmt, ob sein Arbeitgeber von ihm Fotos veröffentlichen darf
Wie man die Kontrolle über seine Fotos auch am Arbeitsplatz behält und was der Arbeitgeber beachten muss, um keine Persönlichkeitsrechte zu verletzen, erläutert Rechtsanwalt Reininger aus München.
Fotos oder Videoaufnahmen dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden – das ist nicht neu. Dieser Grundsatz wurde schon im Jahr 1907 im Kunsturheberrechtsgesetz festgelegt. Davon im Arbeitsverhältnis eine Ausnahme zu machen, wäre auch absolut unverständlich. Möchte der Arbeitgeber Aufnahmen verwenden, muss er sogar eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers vorweisen. Dies folgt aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung, also aus seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wenn jedoch eine schriftliche Einwilligung ohne Einschränkung erteilt worden ist, dann kann der Arbeitnehmer selbst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die weitere Verwendung seines Fotos nicht einfach widerrufen, sondern muss auch einen „plausiblen Grund“ dafür angeben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Februar diesen Jahres (BAG, Urteil vom 19.02.2015, 8 AZR 1011/13). In der Praxis wird das oftmals zu Streit führen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis nicht im beiderseitigen Einvernehmen beendet worden ist. „Deshalb sollte eine schriftliche Einwilligung immer von vornherein maximal auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet werden“, so Rechtsanwalt Bernhard Reininger der sowohl im Arbeitsrecht, als auch bei Fragen zum Persönlichkeitsrecht berät. Arbeitgeber sollten am besten über eine vom Arbeitsvertrag getrennte, schriftliche Erklärung des Mitarbeiters verfügen, um die Foto- oder Videoaufnahmen ohne Probleme verwenden zu können.
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Die KANZLEI REININGER wird von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Bernhard Reininger in München geführt. Besondere Schwerpunkte sind das Foto- Presse- und Persönlichkeitsrecht, sowie das Arbeitsrecht.
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