Bausparvertrag – Kündigung durch Bausparkasse

„Wir kündigen den Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten und werden diesen um 01.07.2015 abrechnen“ so oder ähnlich lauten viele Kündigungen der Bausparkassen.

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:

Ende letzten oder Anfang diesen Jahres erhielten eine Vielzahl von Bausparern ein solches oder ähnlich formuliertes Schreiben ihrer Bausparkasse. Dies geschah unter dem Hinweis, dass die Gemeinschaft der Sparer ein schutzwürdiges Interesse daran habe, hochverzinsliche Altverträge zu kündigen und dass nach Ablauf von 10 Jahren ein Zielgerichtetes Bausparen nicht mehr anzunehmen sei, sondern es sich nur noch um einen Sparvertrag handele, den man nun gemäß § 489 abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen könne.

Widerspricht der Kunde nun seiner Kündigung bekommt er ein ähnliches Antwortschreiben, zusätzlich garniert mit dem Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 2014 (Az. 5 O 1/14).

Ob und wieweit sich die Bausparkassen mit ihrer Ansicht im Recht befinden, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und bedarf daher noch einer entsprechenden Entscheidung, da es auch noch ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2011 (Az. 9 U 151/11) gibt, dass auch einen anderen Schluss zu lässt, nämlich, dass eine Kündigung nicht rechtens ist.

Hinzu kommt, dass einige Bausparkassen ihre Bausparverträge auch als Sparverträge und eben nicht als reine Bausparverträge angeboten haben. Betroffene Bausparer sollten daher ihre Unterlagen prüfen, ob sich nicht gerade solche Anpreisungen im Rahmen der damaligen Vertragsanbahnungen auffinden.

Gerade unter Berücksichtigung einer noch ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung und der damaligen Angebote ist im Zweifelsfall eine Prüfung der Kündigung ratsam.

Gerade zwischen Bausparkassen, Banken und Verbrauchern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Im Bankenrecht ist entsprechendes Fachwissen sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche.

Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.

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