Anwalt Strafrecht: Mehr schlecht als recht reagierte der Gesetzgeber auf die Kölner Silvesternacht 2015/2016

Nach monatelangem Hin und Her hat der Bundestag in seiner Sitzung vom 07.07.2016 nunmehr das neue Sexualstrafrecht beschlossen. In der Praxis drohen Probleme: Wer gehört zur „Täter-Gruppe“?

BildNein, heißt Nein

Künftig schwebt über allem das vielfach betonte Prinzip „Nein ist Nein“. Die gesetzliche Regelung in § 177 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) wird hierzu entsprechend reformiert. Künftig macht sich demnach nicht nur der strafbar, der sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes drohen bereits dann Freiheitsstrafen, wenn sich der Täter „über den erkennbaren Willen einer anderen Person“ hinwegsetzt. Die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Ahndung liegen demnach deutlich niedriger. Insbesondere die Gewaltkomponente stand in der Vergangenheit einer strafrechtlichen Ahndung häufig entgegen, da die Hürden dafür sehr hoch waren.

Was auf der einen Seite als lange umkämpfter Sieg beschrieben wird, lässt auf der anderen Seite jedoch Befürchtungen aufkommen, dass die bislang schon nicht unbeachtlichen Missbrauchsfälle weiter deutlich ansteigen könnten.

Problempunkt Gruppen-Paragraph

Das größte Streitpotential an der Reform bietet jedoch der sogenannte „Gruppen-Paragraph“. Als Lehre aus den Vorfällen in Köln sollen zukünftig bei Sexualstraftaten alle Mitglieder einer Gruppe bestraft werden, wenn von einzelnen Gruppenmitgliedern sexuelle Übergriffe ausgegangen sind. Dies soll nach dem Gesetzeswortlaut selbst dann gelten, wenn ein einzelner selbst nicht übergriffig wurde. Es stehen also zukünftig Verurteilungen für Straftaten im Raum, die der Verurteilte selbst nicht begangen hat.

Im Extremfall könnte dies zu Situationen, wie der folgenden führen:

Eine Gruppe von 10 Männern ist nach einer durchzechten Nacht gemeinsam auf dem Nachhauseweg, wobei einer der Männer in den Verdacht gerät, eine Frau i.S.d. § 177 StGB begrapscht zu haben. Zumindest im Raum steht nunmehr eine strafrechtliche Mitverantwortung aller Gruppenmitglieder.

Im Ergebnis wird die Beweisführung in Vergewaltigungsprozessen durch die jetzige Reform nicht einfacher – eher im Gegenteil.

Der Autor Udo Reissner ist Strafrecht-Anwalt und Strafverteidiger in der überörtlichen Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg sowie 1.Vorstand des Augsburger Strafverteidiger Notdienst e.V.

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